Als Teileigentum wird im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts die Gebäude- und Raumfläche bezeichnet, die nicht dem Wohnzweck dient. In einem Pflegeheim zählen die einzelnen Pflegeappartements dazu, da sie in der Regel nicht über eine Küche verfügen, die in zu Wohnzwecken dienenden Räumen erforderlich ist.